Rechtsgebiete

Meine Interessenschwerpunkte liegen in folgenden Rechtsgebieten:

– Mietrecht

– Strafrecht

– Verkehrsrecht

– Arbeitsrecht

– Vertragsrecht

Kosten

Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist eine Dienstleistung und damit auch vergütungspflichtig. Ich rechne grundsätzlich nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Daneben gibt es diverse weitere Modelle. Um meine Arbeit und das entsprechende Honorar dafür für den Mandanten möglichst transparent und nachvollziehbar zu gestalten, bevorzuge ich diesen gesetzlichen Regelfall.

Die Kosten für den Rechtsanwalt sind im RVG einheitlich geregelt und richten sich nach dem sog. Gegenstandswert. Bei Streitigkeiten um Geldbeträge entspricht der Gegenstandswert der Höhe des streitigen Betrages. Bei anderweitigen Streitigkeiten richtet sich der Gegenstandswert  nach Grundsätzen, die von der Rechtsprechung aufgestellt wurden, nach gesetzlichen Regelungen oder nach der konkreten Festsetzung des Richters im jeweiligen Fall.

Kosten der Erstberatung

Die Erstberatungsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Umfang und der Dauer des Erstberatungsgesprächs. Ich biete eine Erstberatung in der Regel für 50 € brutto an. Sollte das Volumen der Beratung diesen Kostenansatz sprengen, teile ich Ihnen dies mit einem entsprechendem Honorarvorschlag vor der Beratung mit. Das Gesetz beschränkt die maximale Höhe der Erstberatungsgebühren für Verbraucher auf 190 € (zzgl. Mehrwertsteuer) bzw. 250 € (zzgl. Mehrwertsteuer) für Unternehmer. Die Kosten der Erstberatung werden bei einer weiteren Beauftragung durch den Mandanten auf die weiteren Kosten für den Rechtsanwalt angerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen wird, hängt von dem jeweiligen Vertrag ab. Sollten Unsicherheiten bestehen, übernehme ich gern für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer und weitere damit verbundene Korrespondenz. Sollte die Deckungszusage erteilt werden, müssten Sie lediglich einen eventuellen Selbstbehalt an mich zahlen. Für die weiteren Kosten kommt dann Ihr Rechtsschutzversicherer auf.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten umfasst sowohl die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt, als auch die weitergehende außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts (z. B. Kontaktaufnahme mit der Gegenseite) .
Personen, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage sind, die anfallenden Kosten für eine rechtliche Beratung aufzuwenden, erhalten eine sog. „Beratungshilfe“. Wenn also ein Mandant niedriges Einkommen hat, kann er bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

Bei der Rechtsantragstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichtes müssen Sie für die Beantragung folgende Unterlagen vorweisen:
– sofern vorhanden: schriftliche Unterlagen zu dem Thema, zu dem Sie beraten werden möchten
– aktueller Einkommensnachweis
– Nachweis zu den aktuellen Ausgaben (z.B. Mietvertrag)
– Kontoauszüge der letzten 3 Monate

Sollte Ihnen der Beratungshilfeschein gewährt werden, haben Sie einen Anspruch auf eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Sie müssen lediglich eine Pauschale von 15 € entrichten.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen. Weiterhin muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich oder mündlich bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht zu stellen. Für die schriftliche Einreichung des Antrages ist ein spezieller Vordruck zu verwenden. Diesem Antrag sind ebenfalls die unter dem Punkt „Beratungshilfe“ genannten Unterlagen beizufügen.
Wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt, so kann dies in verschiedenem Umfang geschehen: entweder volle oder teilweise Übernahme der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts oder Zahlung dieser Kosten in Raten.
Wenn der Rechtsstreit zugunsten der gegnerischen Partei beendet wird, muss der Mandant, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, in jedem Falle die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes tragen.